Es sind ausschließlich diejenigen Jugendleiter/innen beim Bezirksjugendring antragsberechtigt, die an Maßnahmen der Kreis- und Stadtjugendringe beteiligt sind. Bei Verbandsmaßnahmen müssen die Freistellungsanträge über den jeweiligen Jugendverband gestellt werden. Bitte prüfen Sie anhand von Artikel 1, Nr. 2 des Freistellungsgesetzes, ob die hier genannten Freistellungsgründe auf Ihre Tätigkeit zutreffen.
Bitte das Antragsformular ausfüllen, vom betreffenden Jugendring bestätigen lassen und dann 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme dem Bezirksjugendring zuleiten.
Titel | Kategorien | Aktualisierungsdatum | Download |
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Antrag auf Freistellung 1 Datei(en) 143 Downloads |
Freistellungsantrag | 17. November 2016 | Download |